Statuten

Download: Statuten – Nederlandse Vereniging Wenen 2020


STATUTEN DES VEREINS „DE NEDERLANDSE VERENIGING“DIE NIEDERLÄNDISCHE VEREINIGUNG ZUR VERTIEFUNG DERBILATERALEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER REPUBLIKÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE


Inhaltsverzeichnis zu: Statuten des Vereines „De Nederlandse Vereniging“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Die Generalversammlung
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Die Rechnungsprüfer
§ 15 Bildung von Abteilungen
§ 16 Schiedsgericht
§ 17 Auflösung des Vereines
Inhaltsverzeichnis zu Statuten des Vereines „De Nederlandse Vereniging“


§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Abs. 1.) Der Verein führt den Namen „De Nederlandse Vereniging“ Die Niederländische Vereinigung zur Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Abs. 2.) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Abs. 3.) Der Verein kann Zweigvereine in den Bundesländern begründen.

§ 2 – Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, er bezweckt die Förderung der Kontakte zwischen den in Österreich ansässigen Niederländern, den Beziehungen zwischen diesen und Österreichern, sowie der Verfolgung gemeinsamer Interessen.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Abs. 1.) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2.) und 3.) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Abs. 2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Vorträge und Versammlungen.
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
Abs. 3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

Abs. 1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
Abs. 2.) Ordentliche Mitglieder sind solche, die aufgrund ihres Antrages auf Mitgliedschaft in den Verein aufgenommen werden. Es gibt ordentliche Mitgliedschaften für Familien und Alleinstehende.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ein Mitglied kann wegen besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Mitglieder haben die Wahl haben zwischen ein Elektronisch Mitgliedschaft und ein Nicht-Elektronisches Mitgliedschaft. Bei einer Elektronischen Mitgliedschaft erfolgt sämtliche Korrespondenz zwischen dem Verein und das Mitglied papierlos.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1.) Laut Gesetz kann jeder die Mitgliedschaft unabhängig von der Staatsbürgerschaft erwerben.
Abs. 2.) Wird die Mitgliedschaft angestrebt, ist ein vom Vorstand verfasstes Anmeldungsformular auszufüllen.
In seiner nächstfolgenden Sitzung entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied.
Wird der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein abgewiesen, wird der Antragsteller hiervon ohne Angabe von Gründen schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Eine neue Antragstellung wird nicht vor erfolgter Neuwahl des Vorstandes behandelt. Jedem neuen Mitglied ist ein Exemplar der Statuten zu übergeben.
Abs. 3.) Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden.
Sie werden, nach vorheriger Einholung ihres Einverständnisses, auf Vorschlag des Vorstandes, in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung ernannt, unter der Voraussetzung, dass wenigstens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten diesem Vorschlag zustimmen.
Abs. 4.) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten.Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitglieds (Abs. 6.2)
2. Beendung der Existenz einer juristischen Person (Abs. 6.3)
3. Austritt des Mitglieds (Abs. 6.4)
4. Streichung durch den Vorstand (Abs. 6.5)
5. Ausschluss durch den Vorstand (Abs. 6.6)
Abs. 2.)Die Mitgliedschaft endet durch den Tod einer natürlichen Person.
Abs. 3.) Die Mitgliedschaft endet durch die Auflösung einer juristischen Person.
Abs. 4.) Der beabsichtigte freiwillige Austritt ist dem Vorstand bis zum 1. Dezember des laufenden Kalenderjahrs schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam und entbindet nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, die für das laufende Vereinsjahr auflaufen bzw. aufgelaufen sind.
Wer auf diese Art seine Mitgliedschaft beendet, kann nach Anmeldung und Bezahlung von Verwaltungskosten und der Mitgliedsbeiträge erneut Mitglied werden.
Abs. 5.) Stellt der Vorstand aus begründetem Anlass fest, dass ein Mitglied unbekannt verzogen ist, ungeachtet ob ins In- oder Ausland, kann er das Mitglied streichen.
Desgleichen ist ein Mitglied, das nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Zahlungsvorschreibung seine, dem Verein gegenüber bestehenden, Verbindlichkeiten (insbesondere Mitgliedsbeiträge) begleicht, vom Kassier schriftlich zu mahnen.
Wird einer derartigen schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen Folge geleistet, hat der Vorstand das Recht, das Mitglied durch Streichung aus dem Verein auszuschließen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Wurde ein Mitglied auf diese Art durch den Vorstand gestrichen, kann das ehemalige Mitglied nach Anmeldung und Bezahlung von Verwaltungskosten und der Mitgliedsbeiträge erneut Mitglied werden.
Abs. 6.) Stellt der Vorstand fest, dass das Verhalten eines Mitgliedes für das Ansehen des Vereines im allgemeinen oder für die Wahrung seiner Interessen schädlich ist, oder liegt eine grobe Verletzung von Mitgliedspflichten vor, kann er den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes erklären, vorausgesetzt, dass der Beschluss hierzu von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern unterstützt wird.
Der Vorstand hat das betroffene Mitglied innerhalb von sieben Tagen vom Ausschluss per Einschreiben in Kenntnis zu setzen.
Eine Berufung gegen den Ausschluss ist laut § 10.6 möglich. Wer auch nach erfolgter Berufung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurde, kann nicht wieder in den Verein aufgenommen werden.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, zu.
Abs. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen muss vor dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahrs erfolgen.
Für neue Mitglieder, die nach dem 1. Februar Mitglied werden, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach erfolgter Anmeldung.
Abs. 3.) Auf Vorschlag von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befristet gewähren.
Abs. 4.) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Abs. 5.) Alle, an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Mitteilungen, Bekanntmachungen, Fragen etc sind an den Sekretär zu richten.

§ 8 – Vereinsorgane

Abs. 1.) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.
Abs. 2.) Der Botschafter des Königreiches der Niederlande in Österreich wird jeweils vom Vorstand ersucht, als Ehrenvorsitzender des Vereines aufzutreten.
Mit seiner Zustimmung kann ihm für die Dauer seiner Amtsperiode in Österreich der Titel „Ehrenvorsitzender“ verliehen werden.
Der Vorstand kann dem Partner des Botschafters für die Dauer der Amtsperiode des Botschafters in Österreich die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 9 – Die Generalversammlung

Abs. 1.) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Zutritt zur Generalversammlung haben nur Mitglieder, die ihrer Bezahlungsverpflichtungen vor dem Beginn der Generalversammlung nachgekommen sind.
Abs. 2.) Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen drei Wochen auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Vereinsmitgliedern (gem. §5(2) Vereinsgesetz), auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder bei Eintritt einer Situation nach § 11 Abs. 12 stattzufinden.
Wurde die beantragte außerordentliche Generalversammlung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung vom Vorstand einberufen, haben die Antragsteller das Recht, selbständig und ohne Einwilligung des Vorstandes eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und abzuhalten.
Es darf hierbei jedoch nur jener Punkt behandelt werden, der als Begründung im Antrag aufschien.
Abs. 3.) Alle Mitglieder sind sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter der zuletzt dem Verein bekannt gegebenen Anschrift schriftlich einzuladen.
Für die Fristeinhaltung ist der Postaufgabetermin maßgeblich.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Vorstand.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Generalversammlung hat mindestens die nachstehenden Punkte zu umfassen:
a) Vortrag und Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen ordentlichen Generalversammlung.
b) Rechenschaftsbericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr.
c) Bericht der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr.
e) Entlastung des gesamten Vorstands und der Rechnungsprüfer.
f) Wahl des Vorstands nach abgelaufener Funktionsperiode.
g) Ernennung der neuen Rechnungsprüfer nach abgelaufener Funktionsperiode.
h) Vorschläge, Anträge etc., die von Seiten eines Mitgliedes wenigstens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung eingereicht wurden
.i) Allfälliges.
Abs. 4.) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Anträge zur Tagesordnung sind zumindest acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzubringen, widrigenfalls sie nicht Gegenstand der Beschlussfassung sind.
Abs. 5.) Alle Mitglieder sind an der Generalversammlung teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die die das 17. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Abs. 6.) Die Ordentliche oder Außerordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn:
a) Datum, Zeit und Ort der Generalversammlung zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde und
b) mindestens 1/5 der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend sind.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, beginnt die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung 15 Minuten später.
Die Anzahl der Erschienenen hat nunmehr keine Auswirkung auf die Beschlussfähigkeit.
Auf Antrag von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine vorerst nicht beschlussfähige Generalversammlung jedoch zu vertagen.
Diese Generalversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach der vertagten Versammlung abzuhalten und ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung berechtigt.
Abs. 7.) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Abstimmungen über Personalentscheidungen gilt jedoch bei Stimmengleichheit der Antrag jedenfalls als abgelehnt.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abs. 8.) Abstimmungen über die Wahl der Vorstandsmitglieder sind schriftlich und geheim vorzunehmen.
Abgegebene Stimmen sind lediglich dann gültig, wenn die vom Vorstand ausgegebenen Stimmzettel verwendet wurden.
Abstimmungen über andere Angelegenheiten sind durch Zeichen vorzunehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung verlangt.
Blanko-Stimmzettel sind ungültig.
Bei schriftlicher Abstimmung kann die Generalversammlung zur Prüfung der Gültigkeit der einzelnen abgegebenen Stimmen und zu deren Auszählung ad hoc eine Kommission bestellen, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach ihrem Ermessen entscheidet.
Andernfalls fällt diese Aufgabe dem Vorsitzenden gemeinsam mit zwei von ihm aus den Reihen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgewählten Personen zu.
Abs. 9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist dieser auch verhindert, führt ein von den anwesenden Vorstandsmitgliedern formlos bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Abs. 10.) Ein Mitglied, das sich für eine Vorstandsfunktion zur Verfügung stellt, soll der Generalversammlung in welcher über seine Kandidatur abgestimmt wird, persönlich beiwohnen.
Von einer Verhinderung hat es dem Vorstand rechtzeitig Mitteilung zu machen.
Den Vorstand kann dann entscheiden, ob die Kandidatur dieses Mitglieds auch bei Verhinderung zur Abstimmung gestellt wird.

§ 10 – Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 – Der Vorstand

Abs. 1.) Der Vorstand besteht im Normalfall aus vier bis sieben Mitgliedern. Sollten weniger als vier Vorstandsmitglieder nominiert sein, dürfen potentielle Mitglieder bis zur nächsten ALV (Vereinsversammlung) bestimmt werden.
Den Vorstandsmitgliedern werden folgende Funktionen zugeteilt: der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Sekretär und sein Stellvertreter, der Kassier und sein Stellvertreter. Alle andere Vorstandsmitglieder gelten als „allgemeine Vorstandsmitglieder“ und unterliegen keiner bestimmten Funktionen. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Funktionen ausüben.
Jedes Vereinsmitglied, welches das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann dem Vorstand angehören.
Voraussetzungen für ein Vorstandsmitglied:
1.) keine bestehenden oder eingeforderten Schulden an den Verein und
2.) sein Wohnsitz (erster oder zweiter) liegt in Österreich.
3.) Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen ihren ersten Wohnsitz in Österreich haben.
Um dem Vereinszweck voll entsprechen zu können, muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder über niederländische Sprachkenntnisse verfügen.
Abs. 2.) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Abs. 3.) Die Funktionsdauer des Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Im Gegensatz zu jenen Kandidaten, die sich einer Wiederwahl stellen, müssen neue Kandidaten für eine Vorstandsfunktion von mindestens zwei während der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, oder vom alten Vorstand vorgeschlagen werden.
Der Vorschlag kann während der Generalversammlung erfolgen.
Abs. 4.) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
Er muss mindestens einmal in zwei Kalendermonaten zusammentreten. Ort, Datum, Stunde und Tagesordnung dieser Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vorstandsmitglieder festgelegt.
Abs. 5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens vier anwesend sind.
Bei Eintreten einer Situation nach Abs. 12 ist die Anwesenheit aller übrigen – ausscheidenden – Vorstandsmitglieder erforderlich.
Abs. 6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Von allen während einer Vorstandssitzung zur Sache geführten Gesprächen hat der Sekretär ein Protokoll anzufertigen; das Original muss archiviert werden.
Vor Beginn einer Vorstandssitzung erhält jedes Vorstandsmitglied eine Kopie des Protokolls der letzten Vorstandssitzung, zu Beginn der Sitzung ist dieses Protokoll zu genehmigen.
Abs. 7.) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt ein von den anwesenden Vorstandsmitgliedern formlos bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Abs. 8.) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Abs. 9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Ein Vorstandsmitglied, das für eine Periode von mehr als einem halben Jahr an der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Funktion verhindert ist, hat dem Vorstand rechtzeitig von dieser Verhinderung Mitteilung zu machen.
Diese Mitteilung wirkt ipso iure als Rücktritt des betreffenden Vorstandsmitgliedes.
Auch eine bevorstehende kürzere Verhinderung ist dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.
Ein Vorstandsmitglied, das zu drei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen trotz Ladung nicht erscheint, und für seine Verhinderung keine für den Vorstand akzeptable Entschuldigung anführen kann, soll vom Vorstand bei der nächsten Generalversammlung zur Enthebung und keinesfalls zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.
Abs. 10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Abs. 11.) Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist vom Vorstand so bald wie möglich den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.
Abs. 12.) Wenn infolge einer unüberwindlichen Meinungsverschiedenheit drei oder mehr Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt erklären, haben die übrigen Vorstandsmitglieder unmittelbar nach dem Ausscheiden des dritten Vorstandsmitgliedes ebenso zurückzutreten.
Bis zur Neuwahl eines Vorstands innerhalb einer von 60 Tagen einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung hat der Vorstand die laufenden Geschäfte jedenfalls fortzuführen.

§ 12 – Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Er hat die ihm zur Erfüllung des Vereinszweckes nötig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2) Vorbereitung der Generalversammlung.
3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; während der Generalversammlungen ist der Vorstand den Mitgliedern zur Auskunftserteilung verpflichtet.
4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
7) Falls die Statuten in Angelegenheiten des Vereins keine eindeutige Regelung vorsehen, entscheidet der Vorstand.

§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Abs. 1.) Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Abs. 2.) Der Sekretär hat den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines verantwortlich.
Er ist insbesondere mit der Führung der Korrespondenz betraut, dem Aussenden von Mitteilungen an die Mitglieder und der Durchführung aller zu seinen Aufgaben gehörenden administrativen Arbeiten, die mit dem Wirken des Vorstands verbunden sind.
Weiters obliegt dem Sekretär die Protokollführung bei allen Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie die Archivierung sämtlicher Unterlagen.
Abs. 3.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Der Vorsitzende kann ihm in diesen Angelegenheiten eine bankmäßige Zeichnungsberechtigung einräumen.
Er hat dem Vorstand regelmäßig und auf dessen Verlangen ordnungsgemäß über den finanziellen Stand zu berichten.
Er hat den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zu erstellen und den Rechnungsprüfern alle von diesen gewünschte Mitarbeit im Rahmen ihrer Aufgabe zu gewähren.
Er hat die Finanzmittel des Vereines und alle von ihm geführten Bücher und Unterlagen in Ordnung zu übergeben. Die Korrespondenz, die sich durch die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben ergibt, hat er dem Sekretär in Abschrift zu übergeben.
Abs. 4.) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier oder vom Kassierstellvertreter zu unterfertigen.
Abs. 5.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.

§ 14 – Die Rechnungsprüfer

Die drei Rechnungsprüfer werden aus den Reihen der während der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen keinen Sitz im neuen Vorstand haben.
Sie haben die Schriftstücke, für die der Kassier verantwortlich zeichnet, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und sich über die vom Kassier geführten Belange auszusprechen.
Ihre Beurteilung haben sie in einem schriftlichen Bericht festzuhalten.
Dieser Bericht ist dem Vorstand mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung zu übergeben.

§ 15 – Bildung von Abteilungen

Abs. 1.) Falls es vom Vorstand als notwendig erachtet wird, können einzelne Abteilungen (Funktionsbereiche) gebildet werden. Einer solchen Abteilung wird die Organisation und Durchführung einer beschlossenen Vereinsaktivität übertragen. Auf Beschluss des Vorstandes ist eine Abteilung wieder aufzuheben.
Abs. 2.) Wurden derartige Abteilungen gebildet, sind deren Leiter vom Vorstand zu bestellen. Die Leiter haben sich an die Weisungen des Vorstandes zu halten.
Abs. 3.) Der Vorstand kann Leiter aus begründetem Anlass ihres Amtes entheben, eine Berufung gegen eine solche Enthebung ist unzulässig.
Abs. 4.) Mitglieder, die sich an den Aktivitäten einer Abteilung bzw. eines Funktionsbereiches beteiligen, sind verpflichtet, die Weisungen und Richtlinien des Leiters bzw. zuständigen Funktionärs zu beachten.

§16 – Schiedsgericht

Abs.1.) Zur Schlichtung von allen, die Verhältnisse der Mitglieder im Verein untereinander und gegenüber dem Verein betreffenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Abs. 2) Es besteht aus 3 Personen. Dieses wird gebildet durch je einen Schiedsrichter, den die betroffenen Streitteile dem Vorstand nennen. Die Schiedsrichter wählen dann ein ordentliches volljähriges Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Als Büro des Verfahrens dient der Sitz des Vereines. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.
Abs. 3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat nach bestem Wissen und nach Erhebung des Sachverhaltes zu erfolgen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 17 – Auflösung des Vereines

Abs. 1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Jedenfalls ist der Verein aufzulösen, wenn die Anzahl der Mitglieder auf weniger als sieben gesunken ist.
Abs. 2.) Die außerordentliche Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.
Ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen soll einer niederländischen karitativen Organisation zugute kommen.